Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tepe GmbH & Co.KG

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

Unsere Allg. Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für zukünftige Verträge. Entgegenstehende bzw. abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Angebot / Vertragsschluss / Zusatzauftrag / Baugenehmigung

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Abreden dazu sind erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird und verbleiben in unserem Eigentum. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art, der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird und die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen unseres Kunden diesem zumutbar sind.

3. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Von uns angefertigte Zeichnungen sind nicht Bestandteil des Vertrages.

4. Zusatz- und Sonderaufträge, insbesondere die Erbringung von Statikarbeiten müssen schriftlich vereinbart werden. Diese sind gesondert zu zahlen und abzurechnen. Die Preise und der genaue Leistungsumfang werden vorher festgelegt.

5. Die Beantragung der Baugenehmigung und die Schaffung der Voraussetzungen zur Erteilung der Baugenehmigung ist nicht Vertragsgegenstand, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart worden.

6. Die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages hängt nicht davon ab, ob das Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist oder dass die evtl. notwendige Baugenehmigung erteilt werden kann, es sei denn, dass die Erteilung einer Baugenehmigung ausdrücklich als Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages schriftlich vereinbart ist. Die evtl. Notwendigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung hat allein unser Vertragspartner vorab zu überprüfen.

§ 3 Preise / Transportkosten

1. Soweit nichts anderes angegeben ist, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Sämtliche Preise sind Netto-Preise ohne Mehrwertsteuer, die unser Vertragspartner in seiner jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

2. Die Preise verstehen sich ab unserem Geschäftssitz einschl. normaler Verpackung. Die Transportkosten hat unser Vertragspartner zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart wird.  

§ 4 Zahlungsbedingungen / Vertragserfüllungsbürgschaft / Skonto / Aufrechnung

 1. Die Zahlung unserer Rechnungen hat – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – sofort bei Lieferung zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen.

2. Sofern wir eine Vertragserfüllungsbürgschaft stellen, hat unser Vertragspartner die uns dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Auftrag bzw. der gleichen Auftragsbestätigung beruht.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.

6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf eine von uns zu vertretende vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf eine von uns zu vertretende grob fahrlässige Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Die Absätze 5. bis 7. regeln unsere Haftung bei Lieferverzug, so dass eine weitergehende Haftung nicht gegeben ist.

§ 6 Gefahrtragung

1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist Lieferung ab unserem Geschäftssitz vereinbart.

2. Sorgen wir auf Verlangen des Vertragspartners für die Versendung des Vertragsgegenstandes nach einem anderen als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Vertrags- partner über, sobald wir den Vertragsgegenstand einem Frachtführer (extern oder intern) übergeben.

§ 7 Rücktrittsrecht

Falsche Angaben des Vertragspartners über seine Kreditwürdigkeit oder objektiv fehlende Kreditwürdigkeit berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 8 Gewährleistung / Haftungsbegrenzung

1. Mängelansprüche unseres Vertragspartners, der Kaufmann ist, setzen voraus, dass die ser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Übrigen hat uns der Kunde Mängel im Rahmen der Schadensminderungspflicht unverzüglich anzuzeigen.

2. Sofern ein Mangel am Vertragsgegenstand vorliegt, hat unser Kunde zunächst nur ein Recht auf Nacherfüllung. Ihm bleibt allerdings das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

3. Die Gewährleistung erlischt durch Änderungen, Einbau von Teilen fremder Herkunft oder Instandsetzungsarbeiten, die seitens des Kunden oder Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommen werden. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Soweit unserem Vertragspartner im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 9 Stundenlohnarbeiten

1. Die Aufstellung eines unserer Produkte erfolgt je nach Vereinbarung, entweder im Stundenlohn oder zu einem vorher festgelegten Preis. Der Montagebeginn setzt voraus, dass unser Vertragspartner die baulichen Voraussetzungen für den Montagebeginn geschaffen hat. Unser Vertragspartner hat auch dafür zu sorgen, dass die Baustelle mit einem normalen Lastzug bis zur Montagestelle befahrbar ist.

2. Reise- und Wartestunden werden wie Arbeitsstunden, Fahrtgelder und sonstige Spesenbeträge werden in tatsächlich entstandener Höhe berechnet. Die Montage gilt als selbständiges Rechtsgeschäft. Für jede Monteurstunde wird der Betrag eingesetzt, der zwischen den Parteien vorher festgelegt wird. Unser Vertragspartner bzw. seine Bevollmächtigten sind zur Unterzeichnung entsprechender von uns auszustellender Stundennachweise verpflichtet.

3. Sollte zwischen unserem Vertragspartner und uns ein Kaufvertrag zustande kommen und zusätzlich vereinbart werden, dass wir einen oder mehrere Mitarbeiter zwecks Aufbau unserer Produkte zur Verfügung stellen, so sollen unsere Monteure dem Vertragspartner nur beim Aufbau eines unserer Produkte behilflich sein und ihn beraten. Für diese Leistungen haften wir nicht und berechnen dem Vertragspartner dafür den vorher vereinbarten Stundenlohn einschl. der oben genannten Nebenkosten wie Reise- und Wartestunden.

4. Sollten sich die für die Montage seitens unseres Vertragspartners bereitgestellten Hilfskräfte als ungeeignet erweisen, so sind wir durch unsere Montageleiter vor Ort berechtigt, diese von den weiteren Arbeiten auszuschließen. Im Falle einer Weigerung des Ausschlusses durch unseren Vertragspartner sind wir berechtigt, unsererseits die Dienstleistung zu verweigern. Unser Vertragspartner hat für geeignete Arbeitskräfte zu sorgen und wir haften nicht für Schäden, Undichtigkeiten usw., die trotz gewissenhafter Unterweisung und Überwachung durch die Hilfskräfte unseres Vertragspartners entstehen. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Erfüllung unserer gesamten Ansprüche gegen den Vertragspartner (insbesondere auch Forderungen aus früheren Geschäften mit dem Vertragspartner) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen.

2. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwaige Entschädigungsansprüche gegen Dritte bzw. gegen Versicherungen tritt unser Vertragspartner hiermit an uns ab.

3. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns Pfändungen des Vorbehaltseigentums unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den Pfandgläubiger auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

4. Wird das Vorbehaltseigentum von dem Vertragspartner weiterveräußert, so tritt er hiermit bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen die aus der Weiterverarbeitung an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte an uns ab. Er verpflichtet sich, uns die Veräußerung schriftlich anzuzeigen.

5. Wird das Vorbehaltseigentum von unserem Vertragspartner verarbeitet, so räumt er uns entsprechendes Miteigentum ein und tritt für den Fall der Veräußerung die ihm dadurch entstehenden Forderungen schon jetzt in entsprechender Höhe an uns ab. Unser Vertragspartner tritt uns auch seine Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 11 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht

1. Sofern unser Vertragspartner Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.